Auch der Umstand, dass die Parteien gemäss eigenen Angaben kurz vor dem Abschluss einer Vereinbarung gewesen seien, belege anschaulich, dass es vorliegend um einen sowohl rechtlich wie auch tatsächlich recht einfachen Fall gehe. Einzig im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Forderungen wäre der Beizug eines amtlichen Verteidigers noch denkbar. Ob aber überhaupt solche durch die Privatklägerin gestellt würden und wie hoch diese seien, sei unklar. Die zivilrechtlichen Ansprüche dürften aber kaum in einem Bereich von über mehreren