Im Weiteren handle es sich um körperliche Auseinandersetzungen, mithin einen Sachverhalt, der keine besonderen Kenntnisse erfordere und auch einem juristischen Laien verständlich sei. Die einzige für einen juristischen Laien allenfalls schwierig zu beantwortende Frage sei die, ob der Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten oder der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung gegeben sei. Hier gehe die Staatsanwaltschaft jedoch von wiederholten Tätlichkeiten aus, sodass diese Frage letztlich nicht von grosser Bedeutung sei.