Der Sachverhalt sei relativ klar und der Beschwerdeführer mehrheitlich geständig. Einzig beim Vorfall vom 29. November 2016 würden die Aussagen der Beteiligten voneinander abweichen. Ein umfangreiches Beweisverfahren werde aufgrund der bloss beschränkt vorhandenen Beweismittel nicht nötig sein. Es werde einzig darum gehen, die Aussagen der Parteien und den Arztbericht zu würdigen. Im Weiteren handle es sich um körperliche Auseinandersetzungen, mithin einen Sachverhalt, der keine besonderen Kenntnisse erfordere und auch einem juristischen Laien verständlich sei.