ob sich die Privatklägerin durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft habe. Der Beschwerdeführer führe nirgends näher aus, aus welchen Gründen genau das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gebieten würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seien nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben. So biete der Fall weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten. Der Sachverhalt sei relativ klar und der Beschwerdeführer mehrheitlich geständig.