Das Prinzip der Waffengleichheit, auf welches der Beschwerdeführer sich berufe, gelte gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2016 vom 1. September 2016 und entgegen der Lehre nicht absolut. Deshalb sei auch bei der Konstellation, in welcher die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, zu prüfen, ob der Fall Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur biete, welchen die beschuldigte Person ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen sei resp. ob sich die Privatklägerin durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft habe.