Vorderhand sei ein Strafverfahren für jedermann belastend. Ebenfalls sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz den gesundheitlichen Problemen erfolgreich die Ausbildung als Fahrlehrer habe abschliessen können. Ob nun aber ein Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten, das einzig eine Busse zur Folge haben könne, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer in solchem Masse belaste, dass dieses nicht ohne Beiordnung eines Verteidigers geführt werden könne, sei unter diesen Umständen kaum denkbar.