3 sei bereits seit dem Jahr 2012 in ärztlicher Behandlung. Im ärztlichen Zeugnis werde nicht näher ausgeführt, weshalb ein Beistand im Strafverfahren erforderlich sein solle. Es werde einzig festgehalten, der Beschwerdeführer könne ohne Unterstützung eines Anwaltes «nicht angemessen mit dem Strafverfahren umgehen». Ob nun tatsächlich das Strafverfahren Auslöser dafür sei, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich schlechter gehen solle, oder ob dies nicht auf die erfolgten Trennungen zurückzuführen sei, erscheine indessen fraglich. Vorderhand sei ein Strafverfahren für jedermann belastend.