Es stelle sich zudem die Frage einer Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB. Weiter bestünden auch Schwierigkeiten betreffend die Subsumtion der angezeigten Verhaltensweisen. 3.2 Der zuständige Staatsanwalt führt zunächst aus, der Beschwerdeführer bringe nun erstmals vor, er sei seit dem Jahr 2012 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Warum er diese völlig neue Begründungslinie erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringe, obwohl er diese bereits in seinem Gesuch vom 20. Februar 2017 hätte nennen können, bleibe unklar. Jedenfalls erwecke dieses Vorgehen den Anschein einer nachgeschobenen Begründung.