Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, vorliegend bestünden durchaus tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. So präsentiere sich der Sachverhalt keinesfalls «mehrheitlich als klar», wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführe. Betreffend den Vorfall vom 29. November 2016 würden die Versionen der Parteien wesentlich auseinander gehen, was eine ausführliche Beweiswürdigung inkl. eventueller Beweisanträge notwendig mache. Auch der Sachverhalt bezüglich der Sachentziehung sei nicht ohne weiteres geklärt. Es stelle sich zudem die Frage einer Verfahrenseinstellung nach Art.