Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 führt der Beschwerdeführer aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne zudem das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Er als nicht fachkundiger Beschwerdeführer stehe im vorliegenden Strafverfahren nicht nur der fachlich ausgewiesenen Staatsanwaltschaft, sondern auch einer anwaltlich vertretenen Privatpartei gegenüber. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete die Beiordnung eines amtlichen Rechtsanwalts.