Überdies sei er juristischer Laie und nicht prozesserfahren. Dementsprechend habe er keine ausreichenden Möglichkeiten, sich im vorliegenden Strafverfahren zu Recht zu finden resp. sei ohne amtlichen Beistand damit überfordert. Aus diesem Grund sei er auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts angewiesen.