Dieser beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. April 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 6. Juni 2017 passte der Beschwerdeführer seine Anträge insoweit an, als er nur noch die Beiordnung als amtlichen Verteidiger verlangte. Im Übrigen hielt er an den gestellten Anträgen fest.