Am 20. März 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschwerdeführer Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2017 sei aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ sei als amtlicher Verteidiger bzw. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Für das Verfahren vor der Beschwerdekammer betraute die Generalstaatsanwaltschaft den zuständigen Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Dieser beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. April 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.