Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, unter diesen Umständen sei er nicht gewillt, seinen Strafantrag zurückzuziehen. Gleichzeitig ersuchte er um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. März 2017 ab. Die für den 4. April 2017 vorgesehenen Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin liess Rechtsanwalt B.________ mit der Begründung absetzen, die Parteien stünden kurz vor Abschluss eines Vergleichs und hätten sich über die wichtigsten Punkte geeinigt.