Bei dieser Gelegenheit wurde die Privatklägerin über die Möglichkeit der provisorischen Verfahrenseinstellung informiert. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 forderte der zuständige Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beide Parteien auf mitzuteilen, ob sie mit der provisorischen Verfahrenseinstellung noch immer einverstanden sind (die Privatklägerin) bzw. am Strafantrag wegen Sachentziehung festhalten wollen (der Beschwerdeführer). Die Privatklägerin stimmte der provisorischen Einstellung zunächst zu.