Sowohl der Beschwerdeführer (bereits zu diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt B.________ assistiert) als auch die Privatklägerin (ohne anwaltschaftliche Vertretung) wurden im Dezember 2016 polizeilich einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde die Privatklägerin über die Möglichkeit der provisorischen Verfahrenseinstellung informiert.