Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 8. März 2017 (O 17 1286) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen mehrfachen Tätlichkeiten (häuslicher Gewalt) zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) geführt. Ebenfalls ist ein Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen Sachentziehung zum Nachteil des Beschwerdeführers hängig.