Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 123 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 8. März 2017 (O 17 1286) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren we- gen mehrfachen Tätlichkeiten (häuslicher Gewalt) zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) geführt. Ebenfalls ist ein Strafverfahren gegen die Pri- vatklägerin wegen Sachentziehung zum Nachteil des Beschwerdeführers hängig. Sowohl der Beschwerdeführer (bereits zu diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt B.________ assistiert) als auch die Privatklägerin (ohne anwaltschaftliche Vertre- tung) wurden im Dezember 2016 polizeilich einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde die Privatklägerin über die Möglichkeit der provisorischen Verfahrenseinstel- lung informiert. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 forderte der zuständige Staats- anwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) beide Parteien auf mitzuteilen, ob sie mit der provisorischen Verfahrensein- stellung noch immer einverstanden sind (die Privatklägerin) bzw. am Strafantrag wegen Sachentziehung festhalten wollen (der Beschwerdeführer). Die Privatkläge- rin stimmte der provisorischen Einstellung zunächst zu. Mit Schreiben vom 16. Fe- bruar 2017 jedoch liess sie, nun vertreten durch Rechtsanwalt E.________, ihren Antrag auf provisorische Verfahrenseinstellung zurückziehen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, unter diesen Umständen sei er nicht gewillt, seinen Strafantrag zurückzuziehen. Gleichzeitig er- suchte er um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. März 2017 ab. Die für den 4. April 2017 vorgesehenen Ein- vernahmen mit dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin liess Rechtsanwalt B.________ mit der Begründung absetzen, die Parteien stünden kurz vor Ab- schluss eines Vergleichs und hätten sich über die wichtigsten Punkte geeinigt. Am 20. März 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschwerdeführer Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2017 sei aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ sei als amtlicher Ver- teidiger bzw. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Für das Verfahren vor der Beschwerdekammer betraute die Generalstaatsanwaltschaft den zuständi- gen Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Dieser beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. April 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 6. Juni 2017 passte der Beschwerdeführer seine Anträge insoweit an, als er nur noch die Beiordnung als amtlichen Verteidiger verlangte. Im Übrigen hielt er an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2 Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich seit dem Jahr 2012 in psychiatri- scher-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. F.________. Das nun ge- gen ihn geführte Strafverfahren stelle für ihn aufgrund dieser Vorbelastung eine grosse Belastung dar. Im ärztlichen Zeugnis werde bestätigt, dass er aus medizini- scher Sicht dringend auf den Beistand eines Anwalts im vorliegenden Strafverfah- ren angewiesen sei. Er könne seine Interessen aufgrund medizinischer Defizite nicht selber wahren. Überdies sei er juristischer Laie und nicht prozesserfahren. Dementsprechend habe er keine ausreichenden Möglichkeiten, sich im vorliegen- den Strafverfahren zu Recht zu finden resp. sei ohne amtlichen Beistand damit überfordert. Aus diesem Grund sei er auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts an- gewiesen. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 führt der Beschwerdeführer aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung könne zudem das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtli- chen Verteidigers erfordern. Er als nicht fachkundiger Beschwerdeführer stehe im vorliegenden Strafverfahren nicht nur der fachlich ausgewiesenen Staatsanwalt- schaft, sondern auch einer anwaltlich vertretenen Privatpartei gegenüber. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete die Beiordnung eines amtlichen Rechts- anwalts. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, vorliegend bestünden durchaus tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. So präsentiere sich der Sachverhalt keinesfalls «mehrheitlich als klar», wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung ausführe. Betreffend den Vorfall vom 29. November 2016 würden die Versionen der Parteien wesentlich auseinander gehen, was eine ausführliche Beweiswürdigung inkl. eventueller Beweisanträge notwendig mache. Auch der Sachverhalt bezüglich der Sachentziehung sei nicht ohne weiteres geklärt. Es stel- le sich zudem die Frage einer Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB. Weiter bestünden auch Schwierigkeiten betreffend die Subsumtion der angezeigten Ver- haltensweisen. 3.2 Der zuständige Staatsanwalt führt zunächst aus, der Beschwerdeführer bringe nun erstmals vor, er sei seit dem Jahr 2012 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung. Warum er diese völlig neue Begründungslinie erstmals im Beschwerde- verfahren vorbringe, obwohl er diese bereits in seinem Gesuch vom 20. Februar 2017 hätte nennen können, bleibe unklar. Jedenfalls erwecke dieses Vorgehen den Anschein einer nachgeschobenen Begründung. Zu prüfen seien vorliegend die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung, konkret ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer 3 sei bereits seit dem Jahr 2012 in ärztlicher Behandlung. Im ärztlichen Zeugnis wer- de nicht näher ausgeführt, weshalb ein Beistand im Strafverfahren erforderlich sein solle. Es werde einzig festgehalten, der Beschwerdeführer könne ohne Unterstüt- zung eines Anwaltes «nicht angemessen mit dem Strafverfahren umgehen». Ob nun tatsächlich das Strafverfahren Auslöser dafür sei, dass es dem Beschwerde- führer gesundheitlich schlechter gehen solle, oder ob dies nicht auf die erfolgten Trennungen zurückzuführen sei, erscheine indessen fraglich. Vorderhand sei ein Strafverfahren für jedermann belastend. Ebenfalls sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer trotz den gesundheitlichen Problemen erfolgreich die Ausbildung als Fahrlehrer habe abschliessen können. Ob nun aber ein Verfahren wegen wie- derholter Tätlichkeiten, das einzig eine Busse zur Folge haben könne, den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführer in solchem Masse belaste, dass dieses nicht ohne Beiordnung eines Verteidigers geführt werden könne, sei unter diesen Umständen kaum denkbar. Das Prinzip der Waffengleichheit, auf welches der Beschwerdeführer sich berufe, gelte gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2016 vom 1. September 2016 und entgegen der Lehre nicht absolut. Deshalb sei auch bei der Konstellation, in welcher die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, zu prüfen, ob der Fall Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur biete, welchen die beschuldigte Person ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen sei resp. ob sich die Privat- klägerin durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil ver- schafft habe. Der Beschwerdeführer führe nirgends näher aus, aus welchen Grün- den genau das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung einer amtlichen Vertei- digung gebieten würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seien nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben. So biete der Fall weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten. Der Sachverhalt sei relativ klar und der Beschwerde- führer mehrheitlich geständig. Einzig beim Vorfall vom 29. November 2016 würden die Aussagen der Beteiligten voneinander abweichen. Ein umfangreiches Beweis- verfahren werde aufgrund der bloss beschränkt vorhandenen Beweismittel nicht nötig sein. Es werde einzig darum gehen, die Aussagen der Parteien und den Arzt- bericht zu würdigen. Im Weiteren handle es sich um körperliche Auseinanderset- zungen, mithin einen Sachverhalt, der keine besonderen Kenntnisse erfordere und auch einem juristischen Laien verständlich sei. Die einzige für einen juristischen Laien allenfalls schwierig zu beantwortende Frage sei die, ob der Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten oder der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung ge- geben sei. Hier gehe die Staatsanwaltschaft jedoch von wiederholten Tätlichkeiten aus, sodass diese Frage letztlich nicht von grosser Bedeutung sei. Auch der Umstand, dass die Parteien gemäss eigenen Angaben kurz vor dem Ab- schluss einer Vereinbarung gewesen seien, belege anschaulich, dass es vorlie- gend um einen sowohl rechtlich wie auch tatsächlich recht einfachen Fall gehe. Einzig im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Forderungen wäre der Beizug eines amtlichen Verteidigers noch denkbar. Ob aber überhaupt solche durch die Privatklägerin gestellt würden und wie hoch diese seien, sei unklar. Die zivilrechtli- chen Ansprüche dürften aber kaum in einem Bereich von über mehreren 4 CHF 100.00 liegen und damit ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten bieten, welchen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. 3.3 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Einreichung des Arztzeugnis- ses sei bereits im Gesuch vom 20. Februar 2017 in Aussicht gestellt worden. Er sei seit längerem in psychiatrischer Behandlung, unter anderem wegen Angststörun- gen sowie depressiven Symptomen. Im Rahmen der Trennung von der Privatkläge- rin sei es wiederholt zu psychischen Rückschlägen und einem Wiederaufflammen der vorgenannten psychischen Probleme gekommen. Man müsse nicht Psychiater sein um zu verstehen, dass ein Strafverfahren, welches von der ehemaligen Part- nerin gegen einen angestrengt werde, bei entsprechender psychischer Vorbelas- tung eine grosse und deutlich überdurchschnittliche Belastung darstelle. Dies habe der behandelnde Psychiater im Arztzeugnis denn auch attestiert. Es stehe auch nicht der Generalstaatsanwaltschaft zu, die (psychische) Belastung des Beschwer- deführers durch das zugrundeliegende Strafverfahren zu bestimmen. Die Notwen- digkeit einer (amtlichen) Verteidigung sei durch den Arztbericht vom 13. März 2017 hinreichend belegt. Zur Waffengleichheit ergänzt der Beschwerdeführer, Aussagen- resp. Beweiswür- digung sei eine komplexe Angelegenheit und könne nicht von juristischen Laien ausgeführt werden. Dies gelte umso mehr, wenn die Privatklägerin anwaltlich ver- treten sei. Schlicht falsch sei zudem der Schluss der Staatsanwaltschaft, der be- vorstehende Abschluss einer Vereinbarung zeige die Einfachheit der Strafsache. Es könne doch von ihm nicht verlangt werden, ohne eigenen Verteidiger Ver- gleichsverhandlungen mit dem Anwalt der Privatklägerin zu führen. Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers stelle zudem auch eine Zivilforderung von mehreren CHF 100.00 einerseits eine erhebliche finanzielle als auch psychi- sche Belastung für den Beschwerdeführer dar. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verletzung von Art. 132 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird unter anderem eine amtliche Verteidi- gung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dies ist gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung «namentlich» dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht ge- wachsen wäre. Abs. 3 von Art. 132 StPO hält weiter fest: «Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützigen Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.» Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (vgl. BGE 139 IV 113 E. 4.3). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren beson- 5 ders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 I 225). Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgert das Bundesgericht, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Ver- wendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass es nicht ausge- schlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht ge- wachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin sei eine Beurtei- lung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entziehe. Immerhin lasse sich festhalten, dass je schwerwiegen- der der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die An- forderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sein müssten, und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.3). 4.2 Zwar stellte die Privatklägerin Strafantrag wegen «Tätlichkeiten evtl. einfache Kör- perverletzung». Sowohl im Anzeigerapport als auch in der Eröffnungsverfügung ist jedoch nur noch der Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten aufgeführt. Über- dies bestätigt der zuständige Staatsanwalt in seiner Stellungnahme, die Staatsan- waltschaft gehe vorliegend von wiederholten Tätlichkeiten und nicht von einfacher Körperverletzung aus. Folglich ist Verfahrensgegenstand ein Bagatelldelikt, bei welchem einzig eine Busse droht. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten hat die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht verneint. Der erste Vorfall vom September 2016 ist grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer gibt zu, der Privatkläge- rin eine Ohrfeige gegeben zu haben. Bezüglich des zweiten Vorfalls steht Aussage gegen Aussage. Zeugenaussagen gibt es keine und abgesehen vom ärztlichen Be- richt liegen auch keine objektiven Beweismittel vor. Ein aufwändiges Beweisverfah- ren wird mithin nicht durchzuführen sein. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bleibt zu prüfen, ob eine amt- liche Verteidigung für das Verfahren – wie der Beschwerdeführer vorbringt – auf- grund der konkreten Umstände trotzdem geboten ist: 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei aus gesundheitlichen Grün- den auf die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers angewiesen. Er stützt sich 6 hierfür auf ein ärztliches Zeugnis vom 13. März 2017. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 16. Juni 2012 in einer integrierten psych- iatrischen-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. med. F.________ befindet. Der behandelnde Arzt führt aus, von Februar bis März 2013 habe er den Be- schwerdeführer auch teilstationär in der Tagesklinik am H.________ (Spital) wegen einer Traumafolgestörung mit Kopfschmerzen, mit einer Angststörung und mit de- pressiven Symptomen behandelt, welche in der Folge eines schweren Skiunfalles am 2. Februar 2012 aufgetreten seien. Im Rahmen dieser Behandlung habe er den Beschwerdeführer bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt unterstützt, die er durch das erfolgreiche Bestehen der Ausbildung als Fahrlehrer aktiv an die Hand genommen habe. In diese Zeit würden auch das schwierige und schmerzliche En- de einer längeren partnerschaftlichen Beziehung sowie der Beginn und das Schei- tern der letzten partnerschaftlichen Beziehung fallen, weswegen der Beschwerde- führer nun in ein Strafverfahren verwickelt sei. Weiter führt Dr. med. F.________ aus, aus medizinischer Sicht bedürfe der Beschwerdeführer dringend des Beistan- des eines Anwaltes in diesem Strafverfahren, da er ohne die Unterstützung eines Anwaltes nicht angemessen damit umgehen könne. Es sei in diesem Zusammen- hang zu einer Exazerbation der Angstsymptome und der depressiven Symptome gekommen, die die bisherige erfolgreiche berufliche Rehabilitation gefährden wür- de. Gestützt auf dieses ärztliche Zeugnis steht fest, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet. Nach Auffassung der Kammer geht daraus aller- dings nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden einfachen und wenig einschneidenden Strafverfahren – wie dem Gesuch vom 20. Februar 2017 entnommen werden kann, leben die Parteien bereits getrennt und die Verhältnisse haben sich geklärt – nicht in der Lage sein sollte, sich selber zu verteidigen. Aufga- be eines Strafverteidigers ist es jedenfalls nicht, seinem Klienten zu helfen, «an- gemessen mit dem Strafverfahren umzugehen». Braucht der Beschwerdeführer diesbezüglich Unterstützung, muss er diese bei seinem behandelnden Psychiater holen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist denn auch weder dem Ge- such um amtliche Verteidigung (dort wurden medizinische Defizite des Beschuldig- ten mit keinem Wort erwähnt – der Hinweis auf nachzureichende Unterlagen be- zieht sich offensichtlich auf die finanzielle Situation) noch der Beschwerde zu ent- nehmen, inwiefern der Beschwerdeführer konkret nicht in der Lage sein soll, seine Interessen selber zu wahren. Aus dem ärztlichen Zeugnis geht zudem auch hervor, dass der Beschwerdeführer trotz dem Scheitern zweier Beziehungen in der Lage war, seine Ausbildung erfolg- reich abzuschliessen. Heute arbeitet er als selbständiger Fahrlehrer, was jedenfalls eine gewisse psychische Stabilität voraussetzt. Als Fahrlehrer darf nur arbeiten, wer die Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport innehat, d.h. nicht unter erheblichen psychischen Störungen leidet (vgl. hierfür die Internetseite des Schweizerischen Fahrlehrerverbands sowie https://fuehrerausweise.ch /ausweis- kategorien/kategorie-bpt/#medizinische-anforderungena409-877d9af6-f051, Stand 6. Juli 2017). 7 Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer als fähig, sich im vorliegenden Strafver- fahren zu Recht zu finden, auch wenn er rechtsunkundig, prozessunerfahren und mit gesundheitlichen Problemen belastet ist. 4.2.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, auch der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Prinzip der Waffen- gleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Dieser Grundsatz sei als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es sei nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verweist allerdings zu Recht auf das Urteil des Bundesge- richts 1B_219/2016 vom 1. September 2016. Dort hält das Bundesgericht fest (E.2.4): «Zutreffend ist zwar, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit rechtfertigen kann, ei- nem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger beizugeben, wenn die Gegenpartei - was vorliegend zutrifft - anwaltlich vertreten ist. Dieser Anspruch gilt aber nicht absolut, und der Verweis auf das Urteil 1P.40/2000 vom 3. April 2000 ist insofern nicht einschlägig, als sich dieses auf ein altrechtliches Pri- vatstrafverfahren bezieht, welches für die Parteien deutlich schwieriger zu führen war als ein aktuelles Strafverfahren nach StPO, bei welchem die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liegt, welche den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären hat und verpflichtet ist, belastende und entlastende Um- stände gleichermassen zu untersuchen (Art. 6 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Straf- antragsteller im vorliegenden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkei- ten aufwerfenden Fall durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft hat, der erheischen würde, dem Beschuldigten zur Wahrung der Waffengleichheit einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.» Dasselbe gilt vorliegend. So ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Privatklägerin in dem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierigen Strafverfahren durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft ha- ben soll. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik überzeugen nicht. Sollte es zu einer Einstellung nach Art. 55a StGB kommen, so wird der zuständige Staatsanwalt den Beschuldigten über die Folgen aufklären. Hinsichtlich eines möglichen Vergleichs ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine komplexe Materie handelt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer «weder mit der Formulierung noch mit den (üblichen) Konditionen einer Vereinbarung in Strafsachen auskennt», führt nicht zu einer genügenden Benachteiligung. Vorlie- gend anders zu entscheiden würde bedeuten, zukünftig jeder nicht anwaltschaftlich vertretenen Partei einen Rechtsanwalt beiordnen zu müssen, sobald eine andere Partei sich einen Rechtsanwalt leistet. 5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 8. März 2017 rechtmässig ist. Sie hat den Anspruch des Beschwerde- führers auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Mittellosigkeit offengelassen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Mit Verfügung vom 23. März 2017 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch des Be- schwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung im Beschwerde- verfahren gut, als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt B.________ bestellt. Das amtliche Honorar wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 2‘609.70 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Ent- schädigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ausmachend, CHF 609.95 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.32 200.00 CHF 2'264.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 152.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'416.40 CHF 193.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'609.70 volles Honorar CHF 2'828.75 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 152.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'981.15 CHF 238.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'219.65 nachforderbarer Betrag CHF 609.95 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘609.70, zurückzuzahlen und dem amtlichen Vertei- diger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ausmachend, CHF 609.95 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft 10 Bern, 14. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11