8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘500.00. 8.2 Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Entschädigung seiner Kosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 351 vom 28. April 2016, E. 7, ist die Entschädigung an den Beschuldigten aus der Staatskasse zu entrichten. Diese wird pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.