Auch die Begründung des Beschwerdeführers, dass auf Druck des SAZ hin der Termin mit der Polizei zurückgezogen wurde, reicht nicht aus, um die Frist wiederherzustellen. Somit kann der Beschuldigte wegen sexueller Belästigung nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. 7.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.