Bei einem Antragsdelikt muss das Opfer innert 3 Monaten einen Strafantrag stellen. Eine Antragsfrist wäre wiederherstellbar, wenn der Verletzte aufgrund eines momentanen Schwächezustandes (z.B. aufgrund eines schweren Unfalls) weder zum Einreichen eines Strafantrages noch zum Bestellen eines Vertreters in der Lage war (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 31 N 5). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, dass auf Druck des SAZ hin der Termin mit der Polizei zurückgezogen wurde, reicht nicht aus, um die Frist wiederherzustellen.