Er war in der Lage zu entscheiden, was er wollte und was nicht. Zudem war es ihm möglich zu gehen wenn er wollte, was er auch gemacht hat. Somit wurde die juristische Hürde für eine Schändung nicht erreicht. Die Einstellung des Verfahrens auch unter diesem Gesichtspunkt ist zu Recht erfolgt. 7.5 Die Staatsanwaltschaft kam richtigerweise zum Schluss, dass die Handlungen des Beschuldigten als sexuelle Belästigungen i.S.v. Art. 198 StGB zu würdigen wären. Jedoch handelt es sich dabei um ein Antragsdelikt. Bei einem Antragsdelikt muss das Opfer innert 3 Monaten einen Strafantrag stellen.