Um festzustellen, ob ein Opfer urteilsunfähig war, muss geklärt werden, ob das Opfer seelisch in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht. Widerstandsunfähig ist das Opfer, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen. Aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich keine Situation, in der der Beschwerdeführer als urteilsunfähig anzusehen oder zum Widerstand unfähig gewesen wäre. Er war in der Lage zu entscheiden, was er wollte und was nicht.