5 folgt. 7.4 Wenn jemand eine urteilsunfähige Person oder eine, die zum Widerstand unfähig ist, zum beischlafähnlichen oder andern sexuellen Handlung missbraucht, begeht er eine Schändung gemäss Art. 191 StGB. Um festzustellen, ob ein Opfer urteilsunfähig war, muss geklärt werden, ob das Opfer seelisch in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht.