189 N 26). Das Argument des Beschwerdeführers, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er dürfe die Handlungen nicht seiner Mutter erzählen, reicht somit nicht aus für eine Drohung. Dies v.a. weil er es trotzdem gemacht hat, er fühlte sich also nicht so bedroht, dass er seinen Willen nicht ausüben konnte. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist keine der Handlungen, die der Beschuldigte ausführte, als Nötigungshandlung zu qualifizieren. Dies bedeutet nicht, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht stattgefunden hätten, sondern, dass die juristische Schwelle der sexuellen Nötigung nicht erreicht wurde.