189 N 17). Das Ausnützen von Verblüffung oder die Anwendung einer List reichen auch nicht aus, dass eine Handlung eine sexuelle Nötigung ist. Das heisst, dass z.B. ein überraschender Griff unter den Rock keine Nötigungshandlung darstellt (MAIER, a.a.O., Art. 189 N 33). Somit wäre das plötzliche Runterziehen der Badehosen des Beschwerdeführers keine sexuelle Nötigung. Bezüglich der Drohung muss der Täter dem Opfer Nachteile in Aussicht stellen, die sich dazu eignen, es in Angst und Schrecken zu versetzen (MAIER, a.a.O., Art. 189 N 26).