Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 133 IV 49) gelten sexuelle Nötigungstatbestände als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Die sexuelle Nötigung schützt vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur so weit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet. Das blosse Ausnützen vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse ist noch keine zurechenbare Nötigungshandlung (MAIER, a.a.O., Art. 189 N 17).