Somit reicht der grosse Altersunterscheid, welcher vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, allein nicht aus, um festzustellen, dass er unter Druck stand und somit genötigt wurde. Weiter spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer selbständig weggehen konnte, wenn ihm eine Handlung zu weit ging. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 133 IV 49) gelten sexuelle Nötigungstatbestände als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen.