7.3 Gemäss der Anzeige wird dem Beschuldigten sexuelle Nötigung, evtl. Schändung vorgeworfen. Damit eine Handlung als sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) qualifiziert wird, muss die beschuldigte Person eine andere Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigen, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.