Dies ist aber wahrscheinlich. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung festgehalten hat, kann nicht einmal abschliessend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich alle Handlungen nicht wollte. Seine Aussagen erwecken den Eindruck, dass er sehr gut abschätzen konnte was er wollte und was nicht. Wenn ihm eine Handlung zu viel wurde, konnte er gehen, was er gemäss eigener Aussage auch gemacht hat. 7.3 Gemäss der Anzeige wird dem Beschuldigten sexuelle Nötigung, evtl. Schändung vorgeworfen.