Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 71 vom 27. Juli 2012). Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung resp. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste (GRÄDEL/HEINIGER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 8). Eine richterliche Überprüfung der Einstellungsverfügung ist mit der Beschwerdemöglichkeit gewährleistet.