7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Einstellung nach Art. 319 StPO durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore» (im Zweifel für das Härtere). Dies bedeutet, dass das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen ist, wenn sich die Umstände, die für – beziehungsweise gegen – eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten.