6. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden. Sie verweise auf die Ausführungen in der Verfügung der Staatsanwaltschaft. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der verpassten Frist für einen Strafantrag der sexuellen Belästigung führt sie aus, dass man auf Anraten des SAZ mit der Anzeige gewartete habe, entschuldige nicht, dass die Frist verpasst worden sei.