5. Der Beschuldigte führt zusammengefasst in seiner Stellungnahme aus, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach gestützt auf die Beweislage der Beschuldigte mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen sexueller Nötigung wie auch wegen Schändung freigesprochen würde, seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Grenze zur Strafbarkeit sei bezüglich dieser zwei Tatbestände nicht überschritten. Weiter führte er aus, dass die Begründung des Beschwerdeführers für die verspätete Einreichung der Anzeige wegen sexueller Belästigung die verpasste Frist nicht zu heilen vermöge.