4. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, dass er während der Einvernahme nicht so viel ausgesagt habe wie gegenüber seiner Mutter. Es zeigten sich Entwicklungsverzögerungen beim Beschwerdeführer, weshalb er gegenüber dem Thema eher kindlich und desinteressiert sei. Aus Sicht seiner Mutter habe der Beschwerdeführer die sexuellen Begegnungen als Übergriff erlebt. Auch habe er weiterhin Angst vor dem Beschuldigten gehabt, wenn er in seiner Nähe gewesen sei.