Dabei kam sie zum Schluss, dass es sich mindestens beim Vorfall in der Badi offensichtlich um tätliche sexuelle Belästigung handle. Jedoch sei dies ein Antragsdelikt, bei welchem innert 3 Monaten ein Strafantrag gestellt werden müsse. Das wurde vom Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb dieses Recht verwirkt sei.