Der Beschwerdeführer habe aber gezeigt, dass er in der Lage sei zu entscheiden, was er wolle und was nicht, und habe jederzeit nach seinem Willen gehandelt. Auch habe der Beschwerdeführer jederzeit gehen können, wenn es ihm zu weit gegangen sei, was er auch gemacht habe. Deshalb kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verfahren auch bezüglich Schändung einzustellen sei. Abschliessend hat die Staatsanwaltschaft die sexuelle Belästigung geprüft. Dabei kam sie zum Schluss, dass es sich mindestens beim Vorfall in der Badi offensichtlich um tätliche sexuelle Belästigung handle.