Dies sei durch den Beschuldigten akzeptiert worden. Es sei nie zu Gewalt oder zur Drohung der Gewaltanwendung gekommen, was das Gesetz für eine Nötigung voraussetze. Deshalb kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, das Verfahren wegen sexueller Nötigung einzustellen. Um eine Handlung als Schändung zu qualifizieren, müsse die sexuelle Handlung gegenüber einem Opfer vorgenommen werden, welches nicht dazu einwilligen oder sich gar nicht dagegen wehren könne. Der Beschwerdeführer habe aber gezeigt, dass er in der Lage sei zu entscheiden, was er wolle und was nicht, und habe jederzeit nach seinem Willen gehandelt.