Weiter war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich zu bestimmen, ob der Grund für die «mangelhaften» Aussagen in den medizinischen resp. geistigen Einschränkungen der beiden lag, im Versuch, die Fakten zu verschleiern oder einfach aus Scham. Damit eine Handlung als Nötigung zu qualifizieren sei, müsse es sich um eine Akt physischer Aggression handeln. Jedoch habe der Beschwerdeführer sich jederzeit problemlos aus den Situationen mit dem Beschuldigten befreien und sich davon entfernen können. Dies sei durch den Beschuldigten akzeptiert worden.