2 Nach Analyse der Aussagen des Beschuldigten wie auch des Beschwerdeführers kam die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass die Aussagen beider vage und unkonkret seien. Zusammenfassend führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es insbesondere schwierig gewesen sei, den subjektiven Tatbestand festzustellen. Sie habe nicht abschliessend feststellen können, ob der Beschwerdeführer die Handlungen wirklich nicht gewollt habe. Weiter war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich zu bestimmen, ob der Grund für die «mangelhaften» Aussagen in den medizinischen resp.