382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er an drei Vorkommnissen den Beschwerdeführer sexuell genötigt, evtl. geschändet habe. Dabei soll der Beschuldigte sich vor dem Beschwerdeführer an seinem Geschlechtsteil berührt und den Beschwerdeführer ebenfalls berührt haben. Zudem soll er versucht haben, seinen Penis beim Beschwerdeführer anal einzuführen.