Anschliessend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dies, weil bezüglich des objektiven Tatbestands (was passiert ist) wie auch bezüglich des subjektiven Tatbestands (wer wusste und wollte was) erhebliche Unsicherheiten bestünden. D.________ teilte im Namen des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft am 13. März 2017 mit, dass sie gegen die Einstellung des Verfahrens «Einspruch» erhebe. Letztere überwies die Akten an die Beschwerdekammer des Obergerichts. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. März 2017 wurde Fürsprecherin E.________ aufgefordert, das Rechtsmittel zu begründen.