7. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten trägt der Kanton Bern. Fernerhin hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwältin B.________ festgesetzt auf CHF 3‘412.80 (inkl. Auslagen und MWST). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.