Das Regionalgericht hält richtigerweise fest, dass zwar gemäss der IP-Adresse und auch gemäss den Angaben des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die E-Mail vom Donnerstag, 23. Oktober 2014, mit dem Sklavinnenvertrag als Anhang von Bern aus verschickt worden war. In diesem Vertrag finden sich aber keine (unmittelbaren) Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, womit keine strafrechtlich relevante Tathandlung vorliegt. Hinsichtlich der weiteren E-Mails – namentlich der gesicherten vom Samstag, 25. Oktober 2014 – ist alsdann nicht bekannt und nach Ansicht der Kammer praktisch nicht mehr feststellbar, von wo aus sie gesendet wurden.