Aus der Unschuldsvermutung lässt sich mit anderen Worten hier der Schluss ziehen, dass die örtliche Zuständigkeit des Kantons Bern zur Strafverfolgung nicht gegeben ist, sodass in der Konsequenz die Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat. Das Regionalgericht hält richtigerweise fest, dass zwar gemäss der IP-Adresse und auch gemäss den Angaben des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die E-Mail vom Donnerstag, 23. Oktober 2014, mit dem Sklavinnenvertrag als Anhang von Bern aus verschickt worden war.