Es erscheint mithin als zulässig, dass das Regionalgericht das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellte, weil es in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes zum Ergebnis kam, dass eine der Prozessvoraussetzungen – ohne die ein Strafverfahren freilich nicht durchgeführt werden kann – nicht erfüllt ist. Aus der Unschuldsvermutung lässt sich mit anderen Worten hier der Schluss ziehen, dass die örtliche Zuständigkeit des Kantons Bern zur Strafverfolgung nicht gegeben ist, sodass in der Konsequenz die Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat.