Diese Ausführungen sind per analogiam auf die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit übertragbar. Es erscheint mithin als zulässig, dass das Regionalgericht das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellte, weil es in Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes zum Ergebnis kam, dass eine der Prozessvoraussetzungen – ohne die ein Strafverfahren freilich nicht durchgeführt werden kann – nicht erfüllt ist.