8 nommen. Solche negativen Beweise lassen sich praktisch kaum je erbringen. Damit wird der sachliche Geltungsbereich der Unschuldsvermutung zwar drastisch verkleinert, der Grundsatz ist aber nicht gänzlich seiner Bedeutung beraubt: In Bezug auf die übrigen Aspekte des Sachverhalts […] kommt er voll zum Tragen. Die Frist gilt deshalb nicht als ‹im Zweifel gewahrt›. (RIEDO, Der Strafantrag, Diss FR 2004, Basel 2004, S. 498 ff.). Diese Ausführungen sind per analogiam auf die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit übertragbar.