Es ist also grundsätzlich Sache der Anklagebehörde, das Vorliegen eines rechtsgültigen (und also auch rechtzeitig eingereichten) Strafantrages zu beweisen, und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen. Daraus lässt sich indes – das ist einschränkend festzuhalten – nicht ableiten, dass bewiesen werden müsste, der Antragsberechtigte habe nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt von Tat und Täter Kenntnis ge-