Selbst so klassische Anwendungsfälle wie die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens liessen sich als Prozessvoraussetzung formulieren – mit der Folge, dass der hehre Grundsatz der Unschuldsvermutung vollständig ausgehöhlt würde. Es ist also grundsätzlich Sache der Anklagebehörde, das Vorliegen eines rechtsgültigen (und also auch rechtzeitig eingereichten) Strafantrages zu beweisen, und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen.